Zuzahlung & gesetzlicher Eigenanteil

Seit der jüngsten Gesundheitsreform ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass jeder gesetzlich Krankenversicherte bei allen Leistungen der Krankenkasse einen Teil der Kosten selbst übernehmen muss.

Der Eigenanteil der Patienten an Fahrkosten beträgt grundsätzlich 10% der Fahrkosten, mindestens jedoch 5 € und höchstens 10 € je einfache Fahrt, aber nicht mehr als der eigentliche Fahrpreis.

Beispiele

  • Die einfache Krankenfahrt kostet 35 €. Der Eigenanteil beträgt in diesem Fall 5 €,
    weil 10% nur 3 € ergibt und die Mindestbeteiligung bei 5 € liegt.
  • Eine einfache Krankenfahrt kosten 75 €, so beträgt der Eigenanteil 7,50 €,
    weil 10% des Fahrpreises (mindestens 5 €, maximal 10 €).
  • Die einfache Krankenfahrt kostet 120 €.
    Der Eigenanteil beträgt somit die Höchstgrenze von 10 €.

Befreiung von Zuzahlung

Die gesetzlichen Zuzahlungen sind bei den Versicherten auf höchstens 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen begrenzt. Auch bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren fallen Zuzahlungen an, Berechnungsgrundlage ist der Familienhaushalt, bzw. die Lebenspartnerschaft. Bei schwerwiegend chronisch erkrankten Versicherten ist die jährliche Belastungsgrenze auf 1% des Bruttojahreseinkommens beschränkt.

Beispiele

  • Familie mit 3 Kindern: Das Jahreseinkommen vom ersten Erwachsenen beträgt 38.000 €, das vom Partner/In beträgt 12.000 € = 50.000 € Bruttojahreseinkommen, abzüglich Freibetrag 25.875 € (4.851 € für den Partner und je 7.008 € pro Kind). Die Belastungsgrenze liegt somit bei 2% von 24.125 € = 482,50 €.
  • Alleinstehender Versicherter: Bruttojahreseinkommen 25.000 €.
    Die Belastungsgrenze liegt bei 500 €.
  • Bei Beziehern von Sozialhilfe gilt nur der Regelsatz des Haushaltsvorstandes als Berechnungsgrundlage für die Belastungsgrenze von 2%.
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