Taxenordnung

Verordnung über den Verkehr mit Taxen einschl. Taxentarifordnung (Taxenordnung) vom 10.04.84 in der Fassung der 14. Änderungsverordnung vom 04.07.2023

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Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690) in Verbindung mit § 16 Abs. 4 Nr. 3 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr) vom 25.08.2014 (Nds.GVBI. 2014, S. 222) hat der Kreistag des Landkreises Oldenburg folgende Verordnung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die Verordnung gilt für die im Landkreis Oldenburg zugelassenen Taxen für Fahrten innerhalb des Pflichtfahrgebietes.
  2. Die Rechte und Pflichten der Taxenunternehmer nach dem Personenbeförderungsgesetz, den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) und der zum Verkehr mit Taxen erteilten Genehmigung bleiben unberührt.

§ 2 Bereitstellung von Taxen

  1. Taxen dürfen im Landkreis Oldenburg nur auf den behördlich zugelassenen und gekennzeichneten Taxenplätzen der Gemeinde ihres Betriebssitzes bereitgestellt werden. Diese Taxenplätze sind durch das Zeichen 229 der Straßenverkehrsordnung gekennzeichnet. Für das Bereitstellen außerhalb der zugelassenen Taxenplätze ist die Erlaubnis der Genehmigungsbehörde einzuholen.
  2. Bei privater Benutzung der Taxe oder bei der Durchführung von Mietwagenfahrten ist das Taxitransparent zu verdecken oder abzunehmen.

§ 3 Ordnung auf den Taxenplätzen

  1. Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxenplätzen aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Taxe auszufüllen. Die Taxen müssen stets fahrbereit sein und so aufgestellt werden, dass sie den Verkehr nicht behindern.
  2. Den Fahrgästen steht die Wahl der Taxe frei.
  3. Die Taxenplätze sind sauber zu halten. Taxen dürfen auf Taxenplätzen nicht instandgesetzt oder gewaschen werden. Jedes den Umständen nach vermeidbare Geräusch, wie Abgabe von Schallzeichen sowie das unnötige Laufenlassen von Motoren hat zu unterbleiben.
  4. Der Straßenreinigung muss jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihrer Reinigungspflicht auf den Taxenplätzen nachzukommen.

§ 4 Dienstbetrieb

  1. Die Taxenunternehmer sind verpflichtet, ihre Taxen regelmäßig zu besetzen und auf den Taxenplätzen aufzustellen. Die Taxen müssen sich in einem sauberen und verkehrssicheren Zustand befinden.
  2. Das Bereitstellen und Einsetzen von Taxen kann durch einen von den örtlichen Taxenunternehmern gemeinsam aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung der Arbeitszeitvorschriften und der zur Ausführung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeit aufzustellen. Er ist dem Straßenverkehrsamt des Landkreises Oldenburg für jedes Kalendervierteljahr, spätestens am 15. des letzten Monats des abgelaufenen Kalendervierteljahres zur Zustimmung vorzulegen. Änderungen bedürfen ebenfalls der Zustimmung.
  3. Der Landkreis Oldenburg kann die Aufstellung eines Dienstplanes verlangen. Er kann ihn auch selbst aufstellen, wenn von der Möglichkeit des Absatzes 1 nicht oder nur unzulänglich Gebrauch gemacht wird.
  4. Die Dienstpläne sind von den Taxenunternehmern und Fahrern einzuhalten.
  5. Bei der Fahrgastbeförderung ist die Mitnahme anderer Personen, die nicht Fahrgäste sind, unzulässig.
  6. Rundfunkgeräte dürfen bei der Fahrgastbeförderung nur mit der Zustimmung der Fahrgäste betrieben werden.
  7. Im Geltungsbereich dieser Verordnung muss das Taxischild beleuchtet sein, wenn keine Fahraufträge ausgeführt werden. Dies gilt nicht bei der Bereitstellung von Taxen auf Taxenplätzen. Bei Durchführung eines Fahrauftrages muss die Beleuchtung ausgeschaltet sein.

§ 5 Funkgeräte

  1. Mit Funkgeräten ausgestattete Taxen dürfen während und unmittelbar nach der Ausführung eines Fahrauftrages durch die Funkzentrale direkt zum nächsten Fahrgast beordert werden.
  2. Funkgeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung nicht so laut eingestellt sein, dass die Fahrgäste hierdurch belästigt werden. Sie dürfen nur in dem für den Einsatz der Taxe erforderlichen Umfang verwendet werden.

§ 6 Pflichtfahrgebiet

  1. Pflichtfahrgebiet im Sinne des § 47 Abs. 4 PBefG ist das Gebiet des Landkreises Oldenburg und das Gebiet in einem Umkreis von 30 km von der Landkreis-Grenze aus gerechnet.
  2. Fahrten, bei deren Ausführung das Pflichtfahrgebiet verlassen wird, unterliegen dieser Verordnung nur für die innerhalb des Plichtfahrgebietes zurückgelegte Strecke.

§ 7 Fahrpreisbildung

  1. Die Fahrpreise sind aus dem Entgelt für die Bereitstellung der Taxe (Grundbetrag), dem Entgelt für die Anfahrt (Leerfahrt) und dem Entgelt für die Fahrleistung (Taxe) zu bilden.
  2. Bei Fahrten innerhalb des Betriebssitzes wird das Entgelt aus dem Tarif II gebildet, der sich aus dem Grundbetrag und dem Entgelt für die Fahrleistung zusammensetzt.
  3. Wird der Beförderungsauftrag für eine Beförderungsfahrt von einer Stelle außerhalb des Betriebssitzes zum Betriebssitz erteilt, so gilt der Tarif II ab Beförderungsbeginn.
  4. Wird der Beförderungsauftrag für eine Beförderungsfahrt von einer Stelle außerhalb des Betriebssitzes erteilt und führt die Beförderungsfahrt nicht zum Betriebssitz zurück, so setzt sich der Fahrpreis aus dem Grundbetrag und den Tarifen I und II zusammen, wobei der Tarif I aus dem Entgelt für die Anfahrt (Leerfahrt) gebildet wird. Beim Zusteigen des Fahrgastes ist vom Tarif I umzuschalten auf den Tarif II. Auf die Kosten der Leerfahrt ist der Fahrgast beim Beförderungsauftrag hinzuweisen.

§ 8 Fahrpreise

  1. Der Grundbetrag, dies ist das Entgelt für die Bereitstellung der Taxe bei Beförderungsbeginn, beträgt:
    1. PKW, bis zu 4 Fahrgastplätze
    1.1 an Werktagen (Montag-Samstag) in derzeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr inklusive einer Fahrleistung von 750 m oder einer Anfangszeit von 189,02 Sekunden 6,40 € und ist zugleich Mindestfahrpreis.
    1.2 an Werktagen (Montag-Samstag) in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen inklusive einer Fahrleistung von 850 m oder einer Anfangszeit von 214,23 Sekunden 7,60 € und ist zugleich Mindestfahrpreis.
    2. Großraumtaxe, mehr als 4 Fahrgastplätze
    2.1 an Werktagen (Montag-Samstag) in der Zeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr inklusive einer Fahrleistung von 772,75 m oder einer Anfangszeit von 215,58 Sekunden 11,40 € und ist zugleich Mindestfahrpreis.
    2.2 an Werktagen (Montag-Samstag) in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen inklusive einer Fahrleistung von 863,65 m oder einer Anfangszeit von 240,94 Sekunden 12,70 € und ist zugleich Mindestfahrpreis.
  2. Das Entgelt für die Anfahrt (Leerfahrt) beträgt für je angefangene 125,00 m - 0,10 € = Tarif I (0,80 €/km).
  3. Das Entgelt für die Fahrleistung (Taxe) nach Tarif II beträgt:
    1. PKW, bis zu 4 Fahrgastplätze (gem. § 8 Punkt 1.1)
    - ab 750 m: je angefangene 35,71 m Fahrleistung 0,10 € = 2,80 €/km
    - ab 10 km: je angefangene 41,67 m Fahrleistung 0,10 € = 2,40 €/km
    2. PKW, bis zu 4 Fahrgastplätze (gem. § 8 Punkt 1.2)
    - ab 850 m: je angefangene 35,71 m Fahrleistung 0,10 € = 2,80 €/km
    - ab 10 km: je angefangene 41,67 m Fahrleistung 0,10 € = 2,40 €/km
    3. Großraumtaxe, mehr als 4 Fahrgastplätze (gem. § 8 Punkt 2.1)
    - ab 772,75 m: je angefangene 32,26 m Fahrleistung 0,10 € = 3,10 €/km
    - ab 5 km: je angefangene 34,48 m Fahrleistung 0,10 € = 2,90 €/km
    - ab 10 km: je angefangene 41,67 m Fahrleistung 0,10 € = 2,40 €/km
    4. Großraumtaxe, mehr als 4 Fahrgastplätze (gem. § 8 Punkt 2.2)
    - ab 863,65 m: je angefangene 32,26 m Fahrleistung 0,10 € = 3,10 €/km
    - ab 5 km: je angefangene 34,48 m Fahrleistung 0,10 € = 2,90 €/km
    - ab 10 km: je angefangene 41,67 m Fahrleistung 0,10 € = 2,40 €/km
  4. Wartezeiten sind mit 0,10 € je angefangene 10 Sekunden zu vergüten, wenn sie durch den Fahrauftrag begründet werden. Dies entspricht einem Entgelt von 40,00 €/Std. Von der Berechnung der Wartezeit ist der Fahrgast mündlich zu unterrichten.
  5. Für die Mitnahme eines Fahrrades wird ein Zuschlag von 1,50 € erhoben. Zuschläge für Gepäck und Kleintiere werden nicht erhoben. Die Entscheidung, ob Tiere mitbefördert werden, obliegt dem Fahrer. Bei Mitnahme sind die Tiere so unterzubringen, dass sie den Fahrer während der Fahrt nicht behindern. Assistenzhunde mit Kennzeichnung und Ausweis in Begleitung ihres Halters sind stets zu befördern.
    Bei erheblichen Verschmutzungen (Erbrechen u.a.), die die weitere Benutzung der Taxe nicht zulassen, wird eine Reinigungspauschale in Höhe von 100,00 € bzw. die nachgewiesenen Reinigungskosten berechnet.
  6. Die Grundbeträge und Fahrpreise für die Nutzung von Großraumtaxen finden nur dann Anwendung, wenn tatsächlich mehr als 4 Personen befördert werden. Im Übrigen bleibt die Anzahl der beförderten Personen bei der Fahrpreisberechnung unberücksichtigt.
  7. Der Fahrpreis gilt für alle Fahrten innerhalb des Pflichtfahrgebietes.
  8. Die durch diese Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden.
  9. Bei Fahrten über das Pflichtfahrgebiet hinaus sowie bei Sonderbestellungen (Hochzeiten, Beerdigungen u.a.) kann der Fahrpreis frei vereinbart werden.
  10. In dem Fahrpreis ist die Umsatzsteuer mit dem jeweils geltenden Steuersatz enthalten.
  11. Die festgesetzten Fahrpreise finden keine Anwendung, wenn zwischen dem Taxenunternehmer und einem öffentlich-rechtlichen Leistungsträger Pauschalverträge abgeschlossen und diese Verträge dem Landkreis Oldenburg angezeigt wurden.

§ 9 Fahrpreisanzeiger

  1. Für die Berechnung des Fahrpreises nach Maßgabe dieses Tarifs sind ausschließlich die Angaben des geeichten Fahrpreisanzeigers (Taxameteruhr) maßgebend.
  2. Die Taxameteruhr darf erst zu Beginn der Fahrt, für die ein Beförderungsauftrag vorliegt, eingeschaltet werden.
  3. Bei Versagen der Taxameteruhr wird der tarifmäßige Beförderungspreis nach vorgenannten Tarifen berechnet. Die zusätzliche Berechnung des Grundbetrages ist nicht zulässig. Von dieser Preisberechnung ist der Fahrgast unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§ 10 Fälligkeit der Beförderungsentgelte

Beförderungsentgelte dürfen erst nach Beendigung der Fahrt gefordert werden. Der Taxenfahrer ist jedoch berechtigt, vor Antritt der Fahrt vom Fahrgast vorschußweise einen Betrag bis zur Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgeltes zu verlangen.

§ 11 Preisauszeichnung

  1. Ein Abdruck dieser Verordnung ist in jeder Taxe bereitzuhalten und auf Verlangen dem Fahrgast vorzulegen.
  2. Auf Verlangen ist dem Fahrgast eine Quittung auszustellen. Sie muss folgende Angaben enthalten:
    Name und Wohnort des Unternehmens, Kennzeichen des Fahrzeugs, gezahlter Betrag, Angabe der Fahrtstrecke, Datum und Unterschrift des Fahrers.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung können aufgrund des § 61 PBefG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung in der Fassung der 14. Änderungsverordnung tritt zum 01.09.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Taxenordnung und Taxentarifordnung in der Fassung der 13. Änderungsverordnung außer Kraft.

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